Kurz erklärt
Die Ausbildung kann verkürzt werden (z. B. bei Abitur oder guten Leistungen), und man kann in Ausnahmefällen vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden.
Genauer
Eine Verkürzung beantragen Betrieb und Auszubildende gemeinsam bei der zuständigen Stelle (§ 8 BBiG); Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsziel trotzdem erreicht wird. Die vorzeitige Zulassung (§ 45 BBiG) ist möglich, wenn Leistungen in Betrieb und Schule überdurchschnittlich sind.