Verkürzung und vorzeitige Zulassung
Kurz: Die Ausbildung kann verkürzt werden (z. B. bei Abitur oder guten Leistungen), und man kann in Ausnahmefällen vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden.
Genauer: Eine Verkürzung beantragen Betrieb und Auszubildende gemeinsam bei der zuständigen Stelle (§ 8 BBiG); Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsziel trotzdem erreicht wird. Die vorzeitige Zulassung (§ 45 BBiG) ist möglich, wenn Leistungen in Betrieb und Schule überdurchschnittlich sind.
Im Detail
Keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ausbildungsordnung, Prüfungsordnung und die Vorgaben deiner zuständigen IHK — Zahlen und Fristen können sich je nach Beruf, Jahrgang und Kammer unterscheiden.
Typische Gründe für Verkürzung
- Höherer Schulabschluss (z. B. Abitur)
- Vorherige Ausbildung oder Berufserfahrung
- Sehr gute Leistungen
Zu bedenken
Weniger Zeit heißt mehr Lernaufwand pro Halbjahr und weniger Puffer bei Krankheit. Die Prüfungsanforderungen bleiben gleich. Die Verkürzung ändert die Lage von AP1 und AP2.
Siehe auch: Duale Ausbildung, Zuständige Stelle (IHK)